Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 66

§ 66 – Anpassung der Bedarfssätze

Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Bedarfssätze können angepasst werden.
  • Die Anpassung erfolgt nach bestimmten Regeln.
  • Diese Regeln sind in § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegt.
  • Die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind hier anwendbar.
  • Es handelt sich um eine rechtliche Regelung zur finanziellen Unterstützung.